Satzung

Verschönerungsverein Kreuzfeld e.V.
vom 24. Januar 2004

§ 1

Name, Sitz und Rechtsform

Der Verein trägt den Namen „ Verschönerungsverein Kreuzfeld e.V.“ und wurde am 10. April 1979 gegründet.

Der Verein hat seinen Sitz in Kreuzfeld; er ist in das Vereinsregister eingetragen worden.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke; er ist parteipolitisch und konfessionell neutral.

§ 2

Vereinszweck

Zweck des Vereins ist die Förderung der Natur- und Landschaftspflege, des Umweltschutzes sowie der kulturellen Betätigung.

Der Verein hat sich zur Aufgabe gemacht, das Dorf Kreuzfeld und seine nähere Umgebung zu verschönern.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

  • Anpflanzung von Bäumen, Sträuchern, Blumen oder sonstigen heimischen Pflanzen
  • Pflege der geschaffenen Anlagen
  • Aufstellen von Ruhebänken
  • Teilnahme an Aktionen wie „Saubere Landschaft“
  • Schaffung einer Begegnungsstätte als Kommunikationszentrum für kulturelle Veranstaltungen für die Einwohner / innen,
  • Durchführung von Veranstaltungen, die dem Vereinszweck dienen

Die zur Erreichung dieses Zieles benötigten Mittel werden durch die Erhebung von Mitgliedsbeiträgen, durch Spenden, Zuschüsse, Veranstaltungen und Nutzungsentgelte aufgebracht.

§ 3

Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden. Natürliche Personen müssen das 12. Lebensjahr vollendet haben. Ab dem 16.Lebensjahr haben sie das aktive Wahlrecht, ab dem 18. Lebensjahr das passive Wahlrecht zu den Organen des Vereins.

Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung erworben. Sie

wird mit dem 1. des darauffolgenden Monats wirksam. Der Austritt ist ebenfalls schriftlich zu erklären; er wird zum Ende des Geschäftsjahres wirksam.

Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es seine Pflicht als Mitglied gröblich verletzt hat oder mit der Beitragszahlung länger als 1 Jahr im Rückstand ist.

§ 4

Beiträge und Geschäftsjahr

Der Mitgliedsbeitrag wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt und in einer Beitragsordnung geregelt. Er kann von dem Vorstand im Einzelfall ermäßigt oder erlassen werden.

Änderungen der Beitragsordnung bedürfen eines Beschlusses der Mitgliederversammlung.

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 5

Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung, siehe § 7
  2. der Vorstand.

Der erweiterte Vorstand setzt sich zusammen aus:

  1. der / dem Vorsitzenden,
    1. der/dem stellvertretenden Vorsitzenden,
    1. der/dem Schriftführer /in,
    1. der/dem Kassenwart /in,
    1. einer/einem Beisitzer/in.

Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus der Vorsitzenden/dem Vorsitzenden und der stellvertretenden Vorsitzenden/ dem stellvertretenden Vorsitzenden.

Die / der Vorsitzende und die / der stellvertretende Vorsitzende vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich jeder allein.

§ 6

Amtszeit des Vorstandes

Die Amtszeit des Vorstandes beträgt 3 (drei) Jahre. Bei Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der Stimmen. Jede ordnungsgemäß einberufene Hauptversammlung ist beschlussfähig. Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig.

§7

Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorstand spätestens am

01. Februar eines jeden Jahres als Jahreshauptversammlung und sonst nach Bedarf einberufen und von der Vorsitzenden/dem Vorsitzenden geleitet.

Die Aufforderung zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung muss unter der Mitteilung der Tagesordnung spätestens 2 Wochen vorher den Mitgliedern zugegangen sein. Außerordentliche Versammlungen müssen von der/dem Vorsitzenden einberufen werden, wenn es das Interesse des Vereins erfordert, 1/3 der Vereinsmitglieder oder 2 Vorstandsmitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe solches fordern.

Die Tagesordnung der Jahreshauptversammlung muss enthalten:

  1. Protokollverlesung,
  2. Geschäftsbericht des Vorstandes,
  3. Bericht des Kassenprüfers,
  4. Entlastung des Vorstandes,
  5. Neuwahl der Organe des Vereins, soweit erforderlich,
  6. Wahl der Kassenprüfer/innen,
  7. Genehmigung des Haushaltsplanes,
  8. Anträge,
  9. Verschiedenes.

Die Mitgliederversammlung entscheidet mit Mehrheit der Stimmen der erschienenen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Über die Art der Abstimmung entscheidet der Vorstand. Die Vorstandswahl hat, sofern sie nicht einstimmig durch Zuruf erfolgt, schriftlich durch Stimmenzettel zu erfolgen.

Satzungsänderungen, Beschlüsse über die Auflösung /Aufhebung des Vereins und die Abwahl von Vorstandmitgliedern bedürfen der Mehrheit von 3 / 4 der erschienenen Mitglieder. Dieses muss auf der Tagesordnung stehen.

Satzungsändernde Anträge müssen auf der Tagesordnung stehen und dieser als Beilage beigefügt werden. Mündliche Satzungsänderungen sind unzulässig.

Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, welches von der 1. Vorsitzenden/dem 1. Vorsitzenden und dem/der Schriftführer/in unterzeichnet sein muss. Dieses Protokoll ist zwecks Genehmigung durch die Mitglieder bei der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung vorzulegen.

§ 8

Rechte und Pflichten des Vorstandes

Die Geschäftsleitung des Vereins, die Ausführung der Beschlüsse der Mitglieder- bzw. der Jahreshauptversammlung und die Verwaltung des Vereinsvermögens sind Aufgabe des Vorstandes.

Der/die Kassenwart/in verwaltet die Kasse des Vereins nach Weisungen des Vorstandes bzw. der Mitgliederversammlung. Über alle Einnahmen und Ausgaben ist von ihm/ihr ordnungsgemäß Buch zu führen. Sie/er hat der Jahreshauptversammlung für das abgelaufene Geschäftsjahr Rechenschaft abzulegen über den Kassenbestand, die Einnahmen und Ausgaben.

Die Vereinskasse ist vor jeder Jahreshauptversammlung durch 2 Kassenprüfer/innen, die für das laufende Geschäftsjahr von der Jahreshauptversammlung zu wählen sind, zu prüfen.

Die Mitglieder des Vorstandes haben keinen Anspruch auf Vergütung. Entstehende Kosten und bare Auslagen können im Rahmen des Haushaltsplanes nach Gegenzeichnung durch die/den 1. Vorsitzende/n und den/die Kassenwart/in zurückerstattet werden.

Der Vorstand tagt mindestens zweimal im Jahr, ansonsten nach Bedarf. Über die Vorstandsitzung wird ein Protokoll geführt.

§ 9

Vereinsvermögen

Sämtliche Einnahmen dürfen nur zur Bestreitung der satzungsmäßigen Aufgaben verwendet werden.

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet der Verein nur bis zur Höhe des Vereinsvermögens. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an den Dorfvorstand mit der Auflage, den zur Verfügung stehenden Betrag unmittelbar und ausschließlich für die Verschönerung bzw. Erhaltung der bestehenden Anlagen des Dorfes zu verwenden.

Kreuzfeld, den 23. Januar 2004

Vermerk:

Die Satzung wurde unter Tagesordnungspunkt 8a in der Jahreshauptversammlung des Verschönerungsvereins am 23. Januar 2004 beschlossen.

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Schriftführer

Beitragsordnung des Verschönerungsvereins Kreuzfeld e.V.

  1. Der Mitgliederbeitrag beträgt jährlich 18, – Euro pro Person. Mitglieder, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, zahlen noch keinen Mitgliedsbeitrag.
  • Der Mitgliedsbeitrag wird grundsätzlich als Jahresbeitrag erhoben und zum 01.05. eines jeden Jahres fällig.
  • Der Vorstand kann Ausnahmen erlassen.
  • Die Beiträge werden durch den Kassenwart in Form von Lastschriftverfahren eingezogen, sofern das Mitglied nicht überweist oder in bar auf eines der Konten des Vereins einzahlt.
  • Das Mitglied oder der Spender erhalten auf Wunsch eine Beitrags- oder Spendenquittung.
  • Konten des Vereins: